Garantenstellung des Arztes für umfassenderes Aufklärungsgespräch
BGH Urteil v. 21.10.2014, Aktz. VI ZR 14/14
Bei der Aufklärung im Rahmen einer Operation muss der Patient nicht nur über die verbundenen Risiken, sondern ggfs. auch über die begrenzte Erfolgsaussicht des Eingriffs aufgeklärt werden. Wenn ein an der Untersuchung und Behandlung des Patienten nicht beteiligter Arzt die Aufklärung übernimmt, bedeutet dies nicht, dass er nur für die Risikoaufklärung verantwortlich wäre. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Patient im Einzelfall das Verhalten des Arztes verstehen durfte. Die Garantenstellung des nur aufklärenden Arztes kann sich also auch auf die Aufklärung über die Erfolgsaussicht erstrecken.
Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.