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Neslihan Üretmen

Neslihan Üretmen LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bloggt hier zu ihren Fachgebieten

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Top Ten der Streitfälle zwischen Mieter und Vermieter
  1. Betriebskosten
  2. Wohnungsmängel
  3. Allg. Vertragsangelegenheiten
  4. Mieterhöhung
  5. Mietkaution
  6. Schönheitsreparaturen
  7. Mieterkündigung
  8. Modernisierung
  9. Vermieterkündigung
  10. Umwandlung / Eigentümerwechsel

Quelle: Mieterbund

18.3.2015 – Mietrecht

Schönheitsreparaturen neueste Entscheidung BGH

BGH vom 18. März 2015 Az. VIII ZR 185/14

Auch das Mietrecht unterliegt ständigen Rechtsprechungsentwicklungen. Als Verwalter machen Sie das, was Sie immer machen: Sie greifen auf Ihre Sammlung von vorformulierten – von diversen Fachanwälten entwickelten Mietverträgen von Vermietungsunternehmen, im irrigen Glauben, dass die Schönheitsreparaturklauseln wirksam sind und legen diese dem neuen Mieter vor. Wenn der Mieter nun in eine unrenovierte Wohnung einzieht, könnten haftungsrechtliche Fragen auf Sie zukommen. Oder wussten Sie, dass am 18. März 2015 der BGH nun unabhängig von der Frage, ob diese Verpflichtung mit einem Fristenplan verbunden und ob dieser „starr“ oder „flexibel“ ausgestaltet ist, im Widerspruch zu seinen vergangenen Entscheidungen (BGH VIII ZR 242/13) die Konstellation der wirksamen Klausel verworfen hat? Und zwar immer dann, wenn eine unrenoviert überlassene Wohnung übergeben wird und dem Mieter nicht zuvor ein Ausgleich für die Beseitigung von Gebrauchsspuren gewährt wurde, die er nicht selbst verursacht hat.

Kommentar der Autorin:

Praxistipp für Verwalter
Der BGH darf das. Sonst wäre er nicht der BGH. Er darf seine eigene Rechtsprechung verwerfen und in Widerspruch zu seinen älteren Entscheidungen, alle Klauseln verwerfen, natürlich immer zu ungunsten des Vermieters. Dem bleibt letztlich noch die Kardinalspflicht aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Vereinbaren Sie einen Termin zur Besprechung Ihrer Mietverträge. Es gibt Wege, rechtlich sichere Klauseln im Wege der individuellen Vereinbarung zu entwerfen.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.